Die Novellierung des neuen BND-Gesetzes: Erweiterte strategische Aufklärung und ihre verfassungsrechtlichen Implikationen
- Markus Watzl
- 14. Jan.
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Jan.

„Der Bundesnachrichtendienst wird erwachsen“. So lautete, etwas verkürzt, in verschiedenen Medien die Reaktion auf den neuen Gesetzesentwurf zur Überwachung der Internetkommunikation durch den deutschen Auslandsnachrichtendienst. Der entsprechende Entwurf liegt dem NDR, WDR und der Süddeutschen Zeitung vor. Inhaltlich zielt die Reform darauf ab, den rechtlichen Zustand faktisch vor die durch die Snowden-Enthüllungen ausgelösten Beschränkungen zurückzuversetzen und dem BND eine deutlich autonomere Stellung innerhalb der deutschen Sicherheitsarchitektur zu verschaffen. Ein zentrales politisch-strategisches Motiv besteht darin, die informationsmäßige Abhängigkeit von ausländischen Partnerdiensten, insbesondere der National Security Agency (NSA), zu reduzieren. Mit der Überarbeitung plant das Bundeskanzleramt also, das bestehende BND-Gesetz juristisch neu zu regeln und gleichzeitig, die Befugnisse des Nachrichtendienstes, auch angesichts einer angepassten Bedrohungslage, zu erweitern.
Rechtlicher Schwerpunkt der Reform ist die Neuregelung der strategischen Fernmeldeaufklärung des Nachrichtendienstes am Internetknoten DE-CIX in Frankfurt am Main. Über diesen zentralen Netzknoten fließt der Großteil des europäischen Internetverkehrs, weshalb der BND dort bislang ganz legal internationale Kommunikation wie E-Mails, Chatnachrichten und andere Datenströme im Rahmen der sogenannten strategischen Aufklärung überwacht. Nach geltendem Recht war diese Überwachung jedoch auf eine automatisierte Echtzeitanalyse anhand eng definierter Selektoren beschränkt; zulässig war im Wesentlichen lediglich die zeitlich begrenzte Speicherung von Metadaten sowie eine inhaltliche Erfassung nur im Rahmen unmittelbarer Filterung.
Künftig soll ein qualitativ anderes Erhebungs- und Verarbeitungsregime eingeführt werden. Vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren, das dem BND zunächst die Befugnis einräumt, bis zu 30 % des gesamten Datenverkehrs an strategisch relevanten Schnittstellen für die Dauer von sechs Monaten vollständig zu speichern, einschließlich der Kommunikationsinhalte. Erst in einem nachgelagerten Schritt der sogenannten „Einsichtnahme“ soll eine gezielte Auswertung dieser umfassenden Datenbestände erfolgen. Aus juristischer Perspektive markiert der Entwurf damit einen Paradigmenwechsel von einer anlass- und selektionsgebundenen Datenerhebung hin zu einer weitreichenden, nachrichtendienstlichen Vorratsspeicherung, die erhebliche Implikationen für den Grundrechtsschutz hat, insbesondere für das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Obwohl diese Konzeption deutliche Parallelen zur seit Jahren umstrittenen Vorratsdatenspeicherung aufweist, grenzt das Bundeskanzleramt sie rechtlich davon ab. Zur Begründung wird angeführt, dass keine flächendeckende Speicherpflicht für sämtliche Telekommunikationsanbieter vorgesehen sei, sondern lediglich eine selektive Erfassung bestimmter Datenströme an strategisch relevanten Netzknoten erfolge. Ergänzend verweist der Gesetzesentwurf auf den internationalen Vergleich: Um mit europäischen Partnerdiensten konkurrenzfähig zu bleiben, müsse der BND über vergleichbare Befugnisse verfügen, zumal in anderen Staaten teils deutlich längere oder sogar unbefristete Speicher- und Auswertungszeiträume zulässig seien. So dürfe der niederländische Militärnachrichtendienst MIVD entsprechende Daten bis zu zwei Jahre aufbewahren, während Frankreich Inhaltsdaten vier Jahre speichere und Großbritannien sowie Italien Auswertungen „solange wie notwendig“ erlaubten.
Über die Neuregelung der strategischen Fernmeldeaufklärung hinaus sieht der Entwurf zudem eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse zur aktiven Cyberspionage im Rahmen der sogenannten „Computer Network Exploitation“ vor. Der BND erhielte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für verdeckte Zugriffe auf IT-Systeme, auch großer internationaler Technologieunternehmen wie Meta, Google oder X, sofern diese nicht oder nur unzureichend kooperieren. Solche Eingriffe könnten nach der geplanten Regelung auch IT-Infrastrukturen im Inland betreffen, sofern sie zur Abwehr externer Cyberbedrohungen als erforderlich angesehen werden. Damit würde die traditionelle rechtliche Trennung zwischen Auslands- und Inlandsaufklärung weiter aufgeweicht.
Ferner sieht der Entwurf eine Neudefinition des Kreises zulässiger Überwachungsziele vor. Ausländische Amtsträger sollen in Deutschland künftig ähnlich behandelt werden wie im Ausland. Gleichzeitig wird der bislang besonders geschützte Status von Geheimnisträgern relativiert: Der Quellenschutz für Journalisten soll differenziert werden, indem Mitarbeiter staatlich kontrollierter Medien autoritärer Regime nicht mehr denselben Schutz genießen wie unabhängige Journalisten.
Schließlich umfasst das Vorhaben auch klassische eingriffsintensive Maßnahmen wie das Betreten von Wohnungen und den Einsatz staatlicher Schadsoftware. Insgesamt knüpfen die Pläne an die bereits 2021 erfolgte Novellierung des BND-Gesetzes an, die dem Dienst weitreichende Eingriffsbefugnisse im Bereich der digitalen Auslandsaufklärung eingeräumt hat.
In der Vergangenheit „bemängelten“ häufig Partnerdienste wie die Central Intelligence Agency (CIA) oder der Mossad die operative Effizienz des BND, lobten aber durchaus dessen Fähigkeiten im Feld der technischen Überwachung (vgl. DER SPIEGEL 04/2026). Dabei darf aber auch nicht vergessen werden, dass sich der BND bewusst nicht als Geheim-, sondern als Nachrichtendienst definiert, welcher bspw. keine Operationen im Ausland durchführen darf wie CIA oder MI6, um hier auch eine kurze James-Bond-Referenz einzubauen.
Aber genau diesem Umstand, die bereits bestehende Expertise weiter auszubauen, soll mit der neuen Vorlage Rechnung getragen werden, auch wenn die Neuerungen eher den Kompetenzen der NSA, wie eingangs angemerkt, vergleichbar sind.
Die Vorhaben „erscheinen aber gleichzeitig teilweise als nachträgliche rechtliche Absicherung von Praktiken, die im Zuge der NSA-Affäre und der Snowden-Enthüllungen öffentlich scharf kritisiert worden waren“. Zugleich wird deutlich, dass die Bundesregierung die Reform im Kontext der sicherheitspolitischen „Zeitenwende“ versteht und auch die strategische Aufklärung hiervon erfasst sehen will.
Ziel der Neuregelungen ist es demnach, die Handlungsmöglichkeiten des BND erheblich auszuweiten, um dessen operative Eigenständigkeit zu stärken und die Abhängigkeit von insbesondere US-amerikanischen Nachrichtendiensten zu verringern. Darüber hinaus soll der Dienst in die Lage versetzt werden, auf einem vergleichbaren technischen und rechtlichen Niveau wie seine internationalen Partner zu agieren, die über weitergehende Befugnisse verfügen.
Die Bundesregierung befindet sich aktuell noch in der internen Abstimmung über die Novelle des BND-Gesetzes und äußert sich bislang nicht zu Einzelheiten. Zeitpunkt und Ablauf der Einbringung des Gesetzentwurfs in das Kabinett sind derzeit noch unbestimmt.





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